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   BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74   

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BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74 (https://dejure.org/1977,106)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1977 - VI C 8.74 (https://dejure.org/1977,106)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1977 - VI C 8.74 (https://dejure.org/1977,106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst - Rückforderung allgemeiner Ausbildugskosten bei Dienstbeendigung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln im öffentlichen Dienst - Kostenerstattung für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden - Vorbereitungsdienst - Rückzahlungsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 183
  • NJW 1978, 1393
  • MDR 1977, 869
  • DVBl 1978, 269
  • DÖV 1978, 103
  • DÖV 1978, 209
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).

    Da die Erklärung des Klägers vom 15. Januar 1966 bereits wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Wesen und Inhalt des Widerrufsbeamtenverhältnisses unwirksam sei, könne dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dem in BVerwGE 40, 237 angesprochenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes zukomme.

    Unschädlich ist hierbei auch, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Leistungsbescheides nicht mehr Dienstherr des Klägers war (vgl. u.a. BVerwGE 40, 237 [238, 239]).

    Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 40, 237 (242) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] in Erläuterung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, ist für die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen "wesensprägend" der Umstand, "daß ... ein Beamter von seinem Dienstherrn im Rahmen des Dienstverhältnisses Zuwendungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung unter Eingehen einer potentiellen Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat".

    An anderer Stelle dieser Entscheidung - vgl. BVerwGE 40, 237 (243) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] - hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang auf "gesetzeskonform bewilligte Kannleistungen" als typischen Gegenstand einer zulässig vereinbarten Rückforderung abgehoben.

  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 252/72

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Auch die Bezugnahme der Beklagten auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1972 - 5 AZR 252/72 - (AP Nr. 45 zu Art. 12 GG = BB 1973, 292) gehe fehl.

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1972 - 5 AZR 252/72 - (AP Nr. 45 zu Art. 12 GG = BB 1973, 292), auf die sich die Beklagte berufen hat, keine Abweichung von den im Urteil des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1962 (AP Nr. 26 zu Art. 12 GG) entwickelten Rechtsgrundsätzen.

    Die Fallgestaltung jener Entscheidung, wie sie sich aus dem ausführlichen Abdruck des Tatbestandes in AP Nr. 45 zu Art. 12 GG ergibt, ist vergleichbar mit der oben schon angeführten und erläuterten Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI G 22.72 - (Rückforderung der durch die Teilnahme an einem Lehrgang einer Gemeindeverwaltungsschule dem bisherigen Dienstherrn u.a. durch Weiterzahlung der Bezüge entstandenen besonderen Kosten).

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).

    Die durch die Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] eingeleitete und seither gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf Vereinbarungen über die Rückforderung von einem Beamten (Beamtenbewerber) im Ermessens - wege zugebilligten Leistungen, wie z.B. von Studienförderungsmitteln gemäß den sog. "Fernmeldeaspirantenverträgen" der Deutschen Bundespost oder von während eines Ausbildungsurlaubs (ohne Rechtsanspruch) weitergezahlten Dienstbezügen (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 87 Rz 22 mit weiteren Nachweisen).

    Es kann zunächst nicht außer Betracht bleiben, daß das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Rechtsprechung es mit Fallgestaltungen zu tun hatte, in denen die mit Rückzahlungsklausel versehene Vereinbarung - so z.B. in den "Fernineldeaspirantenverträgen" der Bundespost - als ein "gegenseitiger Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen" zu bewerten war (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68]).

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 18.74
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst dient ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und der Erlangung ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn (vgl. Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 - mit Nachweisen).

    In der Erwägung, daß der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst während der Ausbildung nur in beschränktem Umfang als Arbeitskraft eingesetzt wird, erhält er auch keine Dienstbezüge, sondern nur einen Unterhaltszuschuß (jetzt: Anwärterbezüge, vgl. § 59 ff. BBesG n.F.), der keine der Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dienende amtsgemäße Alimentation darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 [208]; Urteile vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 244.73 - und vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 -).

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    In Entscheidungen aus jüngster Zeit befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit ähnlichen Sachverhalten, wie sie der wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückforderung von Studienförderungsmitteln zugrunde liegen (vgl. u.a. Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - [BB 1976, 1514]).
  • BAG, 20.02.1975 - 5 AZR 240/74

    Ausbildungsbeihilfen - Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen umfangreichen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers (auch im öffentlichen Dienst) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nur dann für zulässig gehalten, wenn die Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht (vgl. u.a. BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; neuerdings Urteile vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - [BB 1975, 1206] und vom 18. August 1976 - 5 AZR 399.75 - [BB 1976, 1514]).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen umfangreichen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers (auch im öffentlichen Dienst) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nur dann für zulässig gehalten, wenn die Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht (vgl. u.a. BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; neuerdings Urteile vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - [BB 1975, 1206] und vom 18. August 1976 - 5 AZR 399.75 - [BB 1976, 1514]).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61

    Unzulässige vertragliche Kündigungsbeschränkung - Ausbildung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    In Anwendung dieses Leitsatzes hat das Bundesarbeitsgericht die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer dann für unzumutbar gehalten, wenn die arbeitsvertragliche Hauptverpflichtung des Arbeitgebers gerade in der Ausbildung des Arbeitnehmers bestand und dieser keine Möglichkeit hatte, die Ausbildung durch den Arbeitgeber abzulehnen, ohne vertragsbrüchig zu werden (vgl. Urteil vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 - [AP Nr. 26 zu Art. 12 GG]).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).
  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
    In der Erwägung, daß der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst während der Ausbildung nur in beschränktem Umfang als Arbeitskraft eingesetzt wird, erhält er auch keine Dienstbezüge, sondern nur einen Unterhaltszuschuß (jetzt: Anwärterbezüge, vgl. § 59 ff. BBesG n.F.), der keine der Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dienende amtsgemäße Alimentation darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 [208]; Urteile vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 244.73 - und vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 -).
  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

  • BVerwG, 09.03.1967 - II C 43.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72

    Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 244.73
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. etwa BVerwGE 34, 278 [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]; 36, 323 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 89/68]; 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]; 44, 136 [BVerwG 25.10.1973 - III C 49/71]; 52, 193 [BVerwG 23.03.1977 - VI C 8/74]; 58, 45 [BVerwG 25.04.1979 - 8 C 52/77]; Urteile vom 2. Juni 1976 - BVerwG 7 C 33.74 - Buchholz 411.2 BEG Nr. 1 S. 4 und vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 C 19.94 - NVwZ-RR 1996, 47 [BVerwG 02.02.1995 - 2 C 19/94]).
  • OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99

    Prüfungsgebühren für Referendare

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst haben (BVerwGE 52, 183 [188 f.]; 91, 200 [204]; ebenso OVG Münster, RiA 1974, 127 [128] und DÖD 1974, 257; vgl. auch Becker, RiA 1978, 61 [63 f.]; Krebs, VerwArch 70 [1979], 81 [87 f.]; Stelzer, PersV 1976, 169 [175 ff.]).

    Den - vom Berliner Landesgesetzgeber umgesetzten - Vorgaben des BRRG ist zu entnehmen, dass dieses Beamtenverhältnis ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und dem Erlangen ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient (vgl. BVerwG, ZBR 1977, 126 [127]; BVerwGE 52, 183 [188]).

    Aus dieser Zielrichtung folgt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Widerrufsbeamtenverhältnisses die entsprechende Ausbildung zu vermitteln, und der Anwärter seinerseits die Pflicht hat, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Im Ergebnis käme eine Zahlungspflicht des Anwärters für allgemeine Ausbildungskosten einem mit § 2 Abs. 3 BBesG unvereinbaren aufgezwungenen Besoldungsverzicht (vgl. BVerwGE 52, 183 [190 f.]; zum aufgezwungenen Verzicht auch BVerwGE 82, 196 [203]; 110, 363 [368]) bzw. einer Kürzung der Anwärterbezüge gleich, für die dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte.

    - Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einer etwaigen bereichsspezifischen Unterscheidung zwischen allgemeinen Ausbildungskosten und Prüfungsgebühren, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 52, 183 [186]) in Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung (ZBR 1974, 267) vorgenommen hat; denn dieser Argumentation lag eine abweichende Fallgestaltung zu Grunde.

    Sie sind jedenfalls prinzipiell "Stationen" auf dem im öffentlichen Dienst schon angetretenen Berufsweg (vgl. BVerwGE 30, 172 [174 f.]), auch wenn sich im Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht übersehen lässt, ob der Anwärter später wirklich Berufsbeamter werden und seine Arbeitskraft dauernd seinem Amt widmen wird (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Ob der Anwärter nach Erlangen der Befähigung Berufsbeamter bzw. -richter wird, ist im Zeitpunkt der Ausbildung wie auch sonst (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]) regelmäßig noch nicht absehbar.

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

    Diese Kosten hat der Dienstherr ebenso zu tragen wie die Kosten der Ausbildung im Vorbereitungsdienst; er kann sie ebenso wie jene weder von vornherein noch bedingt für den Fall des "vorzeitigen" Ausscheidens auf den Beamten abwälzen (vgl. zum Vorbereitungsdienst BVerwGE 52, 183 ).

    Die dem zugrundeliegende Auffassung hat er indessen bereits in dem angeführten, in BVerwGE 52, 183 (186) abgedruckten Urteil eingeschränkt.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    In diesem Sinne einer Regelung für den Fall vorzeitigen Ausscheidens hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon im Urteil vom 23. März 1977 (BVerwGE 52, 183 ) die damals neu geschaffene Vorschrift aufgefaßt.

    Auch der der Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG zugrundeliegende Vergleich mit der finanziellen Lage der Studierenden verwaltungsexterner Fachhochschulen (vgl. BVerwGE 52, 183 ; BT-Drucks. 7/1906, Einzelbegründung zu § 62 Abs. 5 E-BBesG ) spricht für die Berücksichtigung des gesamten dreijährigen Vorbereitungsdienstes, da auch andere Fachhochschulstudien drei Jahre umfassen.

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hat danach einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung (vgl. Urteil vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - BVerwGE 52, 183 ) und auf ungeschmälerte Belassung der ihm bundesbesoldungsrechtlich zustehenden Bezüge.

    Die während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf entstandenen Ausbildungskosten kann der Dienstherr weder im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - a.a.O. S. 4) noch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Referendars zurückfordern (vgl. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - a.a.O. und vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Dem korrespondiert die Pflicht der Anwärter, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen (vgl BVerwG Urteil vom 23.3.1977 - VI C 8.74 - BVerwGE 52, 183, 188) .
  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 22.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hat danach einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung (vgl. Urteil vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - BVerwGE 52, 183 ) und auf ungeschmälerte Belassung der ihm bundesbesoldungsrechtlich zustehenden Bezüge.

    Die während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf entstandenen Ausbildungskosten kann der Dienstherr weder im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - a.a.O. S. 4) noch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Referendars zurückfordern (vgl. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - a.a.O. und vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

    Ob der Beklagte seinen hierauf gestützten vermeintlichen Anspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen durfte (etwa in Anlehnung an die in BVerwGE 30, 77 ; 40, 237 ; 52, 183 abgedruckten Urteile), kann hier ebenso wie bereits in dem angefochtenen Berufungsbeschluß offenbleiben, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis jedenfalls nicht zusteht.

    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Wie in der in BVerwGE 52, 183 (188) [BVerwG 23.03.1977 - VI C 8/74] abgedruckten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, ist der Dienstherr verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1991 - 4 S 2853/90

    Zur Unwirksamkeit einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erstattung von

    Ob durch die Verpflichtungserklärungen der Klägerin der Beklagte ihr gegenüber nur noch in einem Gleichordnungsverhältnis gegenübersteht (verneinend BVerwGE 52, 183 (185 f.) betreffend die Rückzahlung von allgemeinen Ausbildungskosten aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung), kann hier offen bleiben.

    Weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten dürfen die gesetzlichen Pflichten in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden (vgl. BVerwGE 52, 183 (189) zur Verpflichtungserklärung, Ausbildungskosten unter Umständen zu erstatten; BVerwG, Beschluß vom 7.3.1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Verpflichtungserklärung, den Wohnsitz am Dienstort zu nehmen).

    Die Benennung als Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen ist keine Zuwendung außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung, wie dies etwa Leistungen von Studienförderungsmitteln gemäß den sogenannten Fernmeldeaspirantenverträgen der Deutschen Bundespost sind (vgl. BVerwGE 40, 237 (242); 52, 183 (187)).

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 21.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91

    Residenzpflicht von Beamten

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 49.02

    Fernbleiben eines Rechtsreferendars vom Dienst; formale Dienstpflicht eines

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 19.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 59.86

    Kürzung der Anwärterbezüge - Nicht bestandende Laufbahnprüfung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 15.07

    Rückforderung von während eines Fachhochschulstudiums gezahlten Anwärterbezügen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 30.94

    Beamtenrecht: Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung eines Minderjährigen zur

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 18.90

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Eine Mindestdienstzeit als Voraussetzung der

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 27.91

    Rückforderung von Anwärterbezügen - Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88

    Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

  • OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03

    Bewährung; Entlassung; Beamter auf Probe; Mitwirkung des Personalrats;

  • BVerwG, 02.09.1977 - VI C 80.74

    Weihnachtszuwendung - Anrechnungsregelung - Beamte auf Widerruf -

  • OVG Sachsen, 17.12.2010 - 2 B 260/10

    An einen Hochschullehrer gerichtete Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur

  • BVerwG, 31.01.1989 - 2 B 2.89

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts -

  • BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78

    Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2010 - 1 A 945/08
  • BVerwG, 11.03.1994 - 5 B 144.93

    Begriff der notwendigen Ausgaben im Recht des Familienlastenausgleichs -

  • VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89

    Zur Höhe des Unterhaltsbeitrages für ausländische Rechtsreferendare

  • BVerwG, 18.10.1985 - 2 B 85.85

    Berechtigung des Dienstherrn zur Erhebung eines Anspruchs auf Ablieferung von

  • BVerwG, 26.03.1979 - 6 B 11.79

    Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1992 - 2 A 11888/91

    Gewährung von Anwärterbezügen; Auflage; Verwaltungsakt; Rückforderung von

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1241/92

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst -

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.876

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VG Gelsenkirchen, 23.07.2008 - 1 K 260/07

    Polizei, Beamte, I. Säule, Laufbahn, Aufstieg, prüfungsfrei, Überleitung,

  • VG Berlin, 20.01.1999 - 12 A 551.98

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Prüfungsgebühr für die zweite juristische

  • VGH Bayern, 19.02.1987 - 3 B 85 A.3539
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

  • OVG Bremen, 13.03.1979 - I BA 75/76

    Verletzung des Grundrechts eines Diplom-Ingenieurs aus Art. 12 GG wegen der

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1154

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1397

    Keine ernstlichen Zweifel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 10 A 11725/01
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1992 - 4 S 2157/91

    Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen bei Ausscheiden aus dem

  • VG Minden, 29.10.2003 - 4 K 3441/02

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.R.e. beamtenrechtlichen

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